Form

Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG listet die Vitamin- und Mineralstoffverbindungen, die in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen. Details zum Rechtsstatus stehen im jeweiligen Profil.

kleine Studien: Jede Studie, auf der Stufe und Ergebnis beruhen, hatte weniger als 100 Teilnehmende. Kleine Studien zeigen im Mittel größere Effekte als große; das Ergebnis ist deshalb unsicherer.

Zugelassene EU-Angaben

EU-Claim zugelassen Zugelassene gesundheitsbezogene Angaben gelten für den Nährstoff, nicht für eine bestimmte Form, und sind keine Evidenzstufe. Die Studienlage jeder Form steht in ihrem Profil.

  • „Chrom trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutzuckerspiegels bei“

    Nährstoff
    Chrom (dreiwertig)
    Rechtsgrundlage
    VO (EU) Nr. 432/2012[1]
  • „Chrom trägt zu einem normalen Stoffwechsel von Makronährstoffen bei“

    Nährstoff
    Chrom (dreiwertig)
    Rechtsgrundlage
    VO (EU) Nr. 432/2012[1]

Beziehungen

Aus den verwandten Substanzen der Profile, nur Profile, die es in der Bibliothek gibt.

Zu anderen Profilen und Gruppen

Quellen dieser Seite

  1. Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern. ABl. L 136 vom 25.5.2012, S. 1 (CELEX 32012R0432).

Automatisch aus den Profilen zusammengestellt. Die Bibliothek ersetzt keine ärztliche Beratung und enthält bewusst keine Dosierungen und keine Bezugsquellen. Jüngste Prüfung eines Profils dieser Gruppe: 2026-10-24.