Form

Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG listet die Vitamin- und Mineralstoffverbindungen, die in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen. Details zum Rechtsstatus stehen im jeweiligen Profil.

Zugelassene EU-Angaben

EU-Claim zugelassen Zugelassene gesundheitsbezogene Angaben gelten für den Nährstoff, nicht für eine bestimmte Form, und sind keine Evidenzstufe. Die Studienlage jeder Form steht in ihrem Profil.

  • „trägt zur Erhaltung normaler Haare bei“

    Nährstoff
    Biotin
    Rechtsgrundlage
    VO (EU) Nr. 432/2012[1]
  • „trägt zur Erhaltung normaler Haut bei“

    Nährstoff
    Biotin
    Rechtsgrundlage
    VO (EU) Nr. 432/2012[1]

Beziehungen

Aus den verwandten Substanzen der Profile, nur Profile, die es in der Bibliothek gibt.

Zu anderen Profilen und Gruppen

Quellen dieser Seite

  1. Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern. ABl. L 136 vom 25.5.2012, S. 1 (CELEX 32012R0432).

Automatisch aus den Profilen zusammengestellt. Die Bibliothek ersetzt keine ärztliche Beratung und enthält bewusst keine Dosierungen und keine Bezugsquellen. Jüngste Prüfung eines Profils dieser Gruppe: 2026-10-25.